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Bestellerprinzip beim Verkauf von Immobilien
Beim Verkauf von Wohnungen oder Einfamilienhäusern gilt seit dem 23.12.2020 das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“.
Diese Neuregelung gilt nur für den Käufer als Verbraucher. Handelt der Käufer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden. Auch ist der Verkauf von Mehrfamilienhäusern von dieser Regelung ausgeschlossen.
Im Einzelnen bedeutet das: Wer einen Immobilienmakler beauftragt, trägt künftig mindestens die Hälfte der Provision. Im Umkehrschluss bedeutet das: Der Käufer der Immobilie muss nur noch maximal die Hälfte der Provision übernehmen. Wenn der Makler infolge zweier Maklerverträge als Interessenvertreter sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig wird, kann er die Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
Gut zu wissen: Maklerverträge dürfen mit Inkrafttreten des Gesetzes nur noch in Textform abgeschlossen werden. Also per E-Mail, per Handy als Textnachricht oder schriftlich auf Papier. Mündlich geschlossene Verträge sind dann nicht mehr wirksam.
Gerne besprechen wir mit Ihnen persönlich die Details zu dieser Neuregelung.